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Art. 17c

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17c01.01.198931.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17C

Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 17 und 17B den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Litera a
    Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im zweiten Staat oder in einem anderen als den Vertragsstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen oder dessen Einkünften, die im anderen Vertragsstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist.
  2. Litera b
    Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten, sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines anderen als der Vertragsstaaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Einkünften befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043755

Alte Dokumentnummer

N3196117764L