Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17cArtikel 17 c
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17C
Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 17 und 17B den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden:
Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im zweiten Staat oder in einem anderen als den Vertragsstaaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Entsendestaates besitzt, gilt als in diesem letzteren Staat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen oder dessen Einkünften, die im anderen Vertragsstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet ist.
Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten, sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines anderen als der Vertragsstaaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und dort von der Entrichtung direkter Steuern von beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Einkünften befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.
Dokumentnummer
NOR12043755
Alte Dokumentnummer
N3196117764L