Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Erbschaftssteuern
Artikel 18
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 5 Absätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(2)Absatz 2,Das in Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte hat. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(3)Absatz 3,Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
(4)Absatz 4,Bewegliches körperliches Vermögen (nicht inbegriffen Wertpapiere) wird, soweit es nicht zum beweglichen Vermögen im Sinne der Absätze 2 und 3 gehört, zu den Erbscbaftssteuern in dem Staat herangezogen, in dem es sich am Todestag tatsächlich befindet.
Schiffe und Luftfahrzeuge unterliegen jedoch in dem Staat der Steuer, in dem sie registriert worden sind.
Dokumentnummer
NOR12043756
Alte Dokumentnummer
N3196117765L