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Art. 18

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1814.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Erbschaftssteuern

Artikel 18

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 5 Absätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Das in Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte hat. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
  3. Absatz 3,Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
  4. Absatz 4,Bewegliches körperliches Vermögen (nicht inbegriffen Wertpapiere) wird, soweit es nicht zum beweglichen Vermögen im Sinne der Absätze 2 und 3 gehört, zu den Erbscbaftssteuern in dem Staat herangezogen, in dem es sich am Todestag tatsächlich befindet.

Schiffe und Luftfahrzeuge unterliegen jedoch in dem Staat der Steuer, in dem sie registriert worden sind.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043756

Alte Dokumentnummer

N3196117765L