Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den in Artikel 18 bezeichneten Bestandteilen des Nachlaßvermögens stehen oder durch diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese Vermögensteile angerechnet.
(2)Absatz 2,Andere Schulden als die im vorhergehenden Absatz bezeichneten sind vorerst auf die nach Artikel 19 zu behandelnden Vermögensteile anzurechnen.
(3)Absatz 3,Wenn bei der in den beiden vorangehenden Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein ungedeckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von den anderen Vermögenswerten, welche im gleichen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine anderen Vermögenswerte, die der Besteuerung unterliegen, mehr vorhanden oder verbleibt trotz Abzug ein weiterer Schuldenrest, dann wird dieser jenen Vermögenswerten zugerechnet, die im anderen Staat der Besteuerung unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12043758
Alte Dokumentnummer
N3196117767L