Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2014.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den in Artikel 18 bezeichneten Bestandteilen des Nachlaßvermögens stehen oder durch diese sichergestellt sind, werden vorerst auf diese Vermögensteile angerechnet.
  2. Absatz 2,Andere Schulden als die im vorhergehenden Absatz bezeichneten sind vorerst auf die nach Artikel 19 zu behandelnden Vermögensteile anzurechnen.
  3. Absatz 3,Wenn bei der in den beiden vorangehenden Absätzen vorgesehenen Anrechnung ein ungedeckter Schuldenrest verbleibt, so wird dieser von den anderen Vermögenswerten, welche im gleichen Staat der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, in Abzug gebracht. Sind in diesem Staat keine anderen Vermögenswerte, die der Besteuerung unterliegen, mehr vorhanden oder verbleibt trotz Abzug ein weiterer Schuldenrest, dann wird dieser jenen Vermögenswerten zugerechnet, die im anderen Staat der Besteuerung unterliegen.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043758

Alte Dokumentnummer

N3196117767L