Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 18 bis 20 behält jeder Staat das Recht, die Steuer von jenen Teilen des Nachlaßvermögens, die seiner ausschließlichen Besteuerung vorbehalten sind, nach dem durchschnittlichen Steuersatz zu bemessen, der anzuwenden wäre, wenn das gesamte Nachlaßvermögen nach dessen innerer Gesetzgebung zu versteuern wäre.
Dokumentnummer
NOR12043759
Alte Dokumentnummer
N3196117768L