Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2214.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten werden einander alle Nachrichten übermitteln, über die sie verfügen oder die sie erlangen können, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, die richtige Erhebung der den Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern sowie die Verhinderung von Verkürzungen und Umgehungen derselben zu sichern.
  2. Absatz 2,Alle auf diese Weise ausgetauschten Nachrichten sind geheimzuhalten und dürfen außer dem Steuerpflichtigen oder dessen Bevollmächtigten niemand anderem als jenen Personen mitgeteilt werden, die mit der Festsetzung und Einbringung der in diesem Abkommen angeführten Steuern sowie mit Rechtsmitteln hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels können den Steuerbehörden eines der beiden Staaten nicht die Verpflichtung auferlegen, Nachrichten zu übermitteln, die entweder ihrem Wesen nach gemäß seiner eigenen Steuergesetzgebung oder der des anderen Staates nicht eingeholt werden können oder zur Annahme berechtigen, daß ihre Bekanntgabe geeignet wäre, Herstellungsverfahren zu offenbaren oder zur Verletzung eines gewerblichen, kaufmännischen oder beruflichen Geheimnisses oder der öffentlichen Ordnung zu führen. Diese Bestimmungen können überdies nicht so aufgefaßt werden, daß sie den Steuerbehörden eines der beiden Staaten die Verpflichtung auferlegen, Handlungen zu setzen, die nicht seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungsübung entsprechen würden.
  4. Absatz 4,Der Austausch der Nachrichten soll von Amts wegen oder im Einzelfall über Ersuchen erfolgen. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die Festlegung einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen, die von Amts wegen erteilt werden.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043760

Alte Dokumentnummer

N3196117769L