Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Steuerbehörden der beiden Vertragstaaten werden einander alle Nachrichten übermitteln, über die sie verfügen oder die sie erlangen können, die erforderlich sind, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, die richtige Erhebung der den Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern sowie die Verhinderung von Verkürzungen und Umgehungen derselben zu sichern.
(2)Absatz 2,Alle auf diese Weise ausgetauschten Nachrichten sind geheimzuhalten und dürfen außer dem Steuerpflichtigen oder dessen Bevollmächtigten niemand anderem als jenen Personen mitgeteilt werden, die mit der Festsetzung und Einbringung der in diesem Abkommen angeführten Steuern sowie mit Rechtsmitteln hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels können den Steuerbehörden eines der beiden Staaten nicht die Verpflichtung auferlegen, Nachrichten zu übermitteln, die entweder ihrem Wesen nach gemäß seiner eigenen Steuergesetzgebung oder der des anderen Staates nicht eingeholt werden können oder zur Annahme berechtigen, daß ihre Bekanntgabe geeignet wäre, Herstellungsverfahren zu offenbaren oder zur Verletzung eines gewerblichen, kaufmännischen oder beruflichen Geheimnisses oder der öffentlichen Ordnung zu führen. Diese Bestimmungen können überdies nicht so aufgefaßt werden, daß sie den Steuerbehörden eines der beiden Staaten die Verpflichtung auferlegen, Handlungen zu setzen, die nicht seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungsübung entsprechen würden.
(4)Absatz 4,Der Austausch der Nachrichten soll von Amts wegen oder im Einzelfall über Ersuchen erfolgen. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die Festlegung einer Aufstellung jener Nachrichten verständigen, die von Amts wegen erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12043760
Alte Dokumentnummer
N3196117769L