Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2314.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.
  3. Absatz 3,Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt werden müssen.
  4. Absatz 4,Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.
  6. Absatz 6,Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.
  7. Absatz 7,Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveranitätsrechte, seine Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043761

Alte Dokumentnummer

N3196117770L