Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staat seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so hat die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, zu versuchen, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates ein Einvernehmen herzustellen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Die Einleitung dieses Verfahrens ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert andererseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.
Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerbescheiden oder durch Bekanntgabe anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.
(2)Absatz 2,Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.
(3)Absatz 3,Sofern für die Herstellung eines Einvernehmens ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der beiden Staaten, die von den obersten Verwaltungsbehörden derselben bestellt werden, erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12043763
Alte Dokumentnummer
N3196117772L