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Art. 25

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2514.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staat seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so hat die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, zu versuchen, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates ein Einvernehmen herzustellen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Einleitung dieses Verfahrens ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert andererseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerbescheiden oder durch Bekanntgabe anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

  1. Absatz 2,Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.
  2. Absatz 3,Sofern für die Herstellung eines Einvernehmens ein mündlicher Meinungsaustausch zweckmäßig erscheint, wird ein solcher durch eine Gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der beiden Staaten, die von den obersten Verwaltungsbehörden derselben bestellt werden, erfolgen.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043763

Alte Dokumentnummer

N3196117772L