Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Inkrafttretensdatum
14.04.1972
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Staatsangehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten dürfen im anderen Staat nicht anderen oder höheren Steuern unterworfen werden als jenen, welche von den Staatsangehörigen dieses letzteren Staates erhoben werden.
(2)Absatz 2,Insbesondere genießen die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten, die im Gebiet des anderen Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses letzteren Staates Steuerbefreiungen, Freibeträge, Absetzungen und Steuerermäßigungen aus Familiengründen.
(3)Absatz 3,Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer oder mehreren Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staat gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Artikels erstreckt sich der Begriff "Steuern" auf alle Steuern oder öffentlichen Abgaben ohne Rücksicht auf deren Art, Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.
Dokumentnummer
NOR12043764
Alte Dokumentnummer
N3196117773L