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Art. 26

Fassungen
14.04.1972 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2614.04.197231.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

14.04.1972

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Staatsangehörigen (natürliche und juristische Personen) eines der beiden Staaten dürfen im anderen Staat nicht anderen oder höheren Steuern unterworfen werden als jenen, welche von den Staatsangehörigen dieses letzteren Staates erhoben werden.
  2. Absatz 2,Insbesondere genießen die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten, die im Gebiet des anderen Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses letzteren Staates Steuerbefreiungen, Freibeträge, Absetzungen und Steuerermäßigungen aus Familiengründen.
  3. Absatz 3,Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer oder mehreren Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staat gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Artikels erstreckt sich der Begriff "Steuern" auf alle Steuern oder öffentlichen Abgaben ohne Rücksicht auf deren Art, Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043764

Alte Dokumentnummer

N3196117773L