Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2714.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung:

französischerseits auf das französische Mutterland sowie auf die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyane, Martinique, Reunion);

österreichischerseits auf das Gebiet der Republik Österreich.

  1. Absatz 2,Die Geltung dieses Abkommens kann, mit den von den beiden Staaten für erforderlich erachteten Abänderungen, auf jene Überseegebiete, deren diplomatische Vertretung von der Französischen Republik wahrgenommen wird, unter der, Voraussetzung ausgedehnt werden. daß das betreffende Gebiet Steuern erhebt, die ihrem Wesen nach den im Artikel 1 dieses Abkommens angeführten entsprechen.

Die Bedingungen und Modalitäten für die Ausdehnung werden im Weg eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den beiden Staaten festgesetzt werden.

  1. Absatz 3,Jeder der Vertragstaaten kann nach Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bekanntgegebenen Ausdehnung jederzeit durch eine dem anderen Staat auf diplomatischem Weg zugeleitete Mitteilung die Anwendung dieses Abkommens für jedes Gebiet, auf das dieses Abkommen ausgedehnt wurde, aufheben. Das Abkommen tritt in dem bezeichneten Gebiet von dem in der Mitteilung angeführten Zeitpunkt an außer Kraft.
  2. Absatz 4,Soweit die beiden Staaten nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, bewirkt die Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 29 das Außerkrafttreten dieses Abkommens in bezug auf jedes Gebiet, auf das es unter den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ausgedehnt sein wird.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043765

Alte Dokumentnummer

N3196117774L