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Art. 28

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2814.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind; es wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden baldmöglichst in Paris ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen werden erstmals Anwendung finden
    1. Ziffer eins
      auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Austausches an, ausgezahlt werden;
    2. Ziffer 2
      auf Steuern von Nachlässen der Personen die nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden sterben;
    3. Ziffer 3
      auf andere Steuern, die für das Jahr des Austausches der Ratifikationsurkunden erhoben werden.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043766

Alte Dokumentnummer

N3196117775L