Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2914.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem Weg das Abkommen entweder zur Gänze oder teilweise vom fünften dem der Ratifikation folgenden Jahr an zum Ende des Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall wird das Abkommen letztmals angewendet:

  1. Ziffer eins
    auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres ausgezahlt werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
  2. Ziffer 2
    auf Steuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind;
  3. Ziffer 3
    auf andere Steuern, die für das Jahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043767

Alte Dokumentnummer

N3196117776L