Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem Weg das Abkommen entweder zur Gänze oder teilweise vom fünften dem der Ratifikation folgenden Jahr an zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall wird das Abkommen letztmals angewendet:
auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres ausgezahlt werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
auf Steuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, verstorben sind;
auf andere Steuern, die für das Jahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt
Dokumentnummer
NOR12043767
Alte Dokumentnummer
N3196117776L