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Art. 3

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 314.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 3

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staat besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufließt oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staat gelegen, in dem sie ihre ständige Wohnstätte hat.
  3. Absatz 3,Besitzt eine natürliche Person eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten, so gilt als Wohnsitz der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, das heißt der Ort, zu dem die stärksten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen bestehen.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 in keinem der beiden Staaten, so gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staate gelegen, in dem sie sich vorwiegend aufhält.
  5. Absatz 5,Bei juristischen Personen gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder, wenn sich diese Geschäftsleitung in keinem der beiden Vertragstaaten befindet, der Ort ihres Sitzes.
  6. Absatz 6,Bestehen Zweifel darüber, in welchem der beiden Staaten eine Person ihren Wohnsitz hat, wird diese Frage im Wege des Einvernehmens zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten geregelt werden.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043739

Alte Dokumentnummer

N3196117748L