Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 3
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen und Vermögen nur in dem Staat besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufließt oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz hat.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staat gelegen, in dem sie ihre ständige Wohnstätte hat.
(3)Absatz 3,Besitzt eine natürliche Person eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten, so gilt als Wohnsitz der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, das heißt der Ort, zu dem die stärksten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen bestehen.
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 in keinem der beiden Staaten, so gilt der Wohnsitz einer natürlichen Person als in dem Staate gelegen, in dem sie sich vorwiegend aufhält.
(5)Absatz 5,Bei juristischen Personen gilt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens und für dessen Anwendung der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder, wenn sich diese Geschäftsleitung in keinem der beiden Vertragstaaten befindet, der Ort ihres Sitzes.
(6)Absatz 6,Bestehen Zweifel darüber, in welchem der beiden Staaten eine Person ihren Wohnsitz hat, wird diese Frage im Wege des Einvernehmens zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten geregelt werden.
Dokumentnummer
NOR12043739
Alte Dokumentnummer
N3196117748L