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Art. 30

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3014.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

Für Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben werden, sind die Bestimmungen des am 4. Mai/30. Mai 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden. Die auf Grund dieser Regelung von dem einen oder anderen Vertragsteil gewährten Veranlagungs- oder Zahlungsaufschübe werden in eine endgültige Befreiung von den Steuern, auf die sie sich beziehen, umgewandelt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1959.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043768

Alte Dokumentnummer

N3196117777L