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Art. 4

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.198931.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Staat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Absatz 2,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach den Artikeln 15 und 17 in dem anderen Staat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Staat bezogen werden.
  3. Absatz 3,Besitzt eine Person mit Wohnsitz in Frankreich Vermögen, das nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden darf, so begründet die von diesem Vermögen erhobene österreichische Steuer zugunsten dieser Person einen Steueranrechnungsanspruch, der jedoch den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigt, der auf dieses Vermögen entfällt. Die Steueranrechnung erfolgt auf die in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1 genannte Großvermögensteuer, in deren Besteuerungsgrundlage das gegenständliche Vermögen enthalten ist.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf die ihnen zur Besteuerung zugewiesenen Teile eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043771

Alte Dokumentnummer

N3196117780L