Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Staat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2)Absatz 2,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach den Artikeln 15 und 17 in dem anderen Staat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Staat bezogen werden.
(3)Absatz 3,Besitzt eine Person mit Wohnsitz in Frankreich Vermögen, das nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden darf, so begründet die von diesem Vermögen erhobene österreichische Steuer zugunsten dieser Person einen Steueranrechnungsanspruch, der jedoch den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigt, der auf dieses Vermögen entfällt. Die Steueranrechnung erfolgt auf die in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1 genannte Großvermögensteuer, in deren Besteuerungsgrundlage das gegenständliche Vermögen enthalten ist.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf die ihnen zur Besteuerung zugewiesenen Teile eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.
Dokumentnummer
NOR12043771
Alte Dokumentnummer
N3196117780L