Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß des Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(2)Absatz 2,Als unbewegliches Vermögen werden auch Rechte angesehen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, wie der Fruchtgenuß an unbeweglichem Vermögen, das Recht auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung, von Mineralvorkommen, Ölquellen, Mineralquellen und anderen Bodenschätzen, ausgenommen Forderungen jeder Art, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die durch Verwaltung, unmittelbare Nutzung, Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte (zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile). Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluß des mitveräußerten Zubehörs oder des mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden. Dieselben Regeln sind auf unbewegliches Vermögen der in den Absätzen 1 der Artikel 6 und 8 bezeichneten Unternehmen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
(5)Absatz 5,Vermögen, das aus Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft oder einer sonstigen juristischen Person besteht, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten zusammensetzt, darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses unbewegliche Vermögen befindet. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder dieser sonstigen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung dient.
Dokumentnummer
NOR12043740
Alte Dokumentnummer
N3196117749L