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Art. 5

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.198931.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß des Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet.
  2. Absatz 2,Als unbewegliches Vermögen werden auch Rechte angesehen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, wie der Fruchtgenuß an unbeweglichem Vermögen, das Recht auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung, von Mineralvorkommen, Ölquellen, Mineralquellen und anderen Bodenschätzen, ausgenommen Forderungen jeder Art, die durch unbewegliches Vermögen gesichert sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für die durch Verwaltung, unmittelbare Nutzung, Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte (zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile). Diese Vorschriften gelten in gleicher Weise für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluß des mitveräußerten Zubehörs oder des mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars, erzielt werden. Dieselben Regeln sind auf unbewegliches Vermögen der in den Absätzen 1 der Artikel 6 und 8 bezeichneten Unternehmen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
  5. Absatz 5,Vermögen, das aus Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft oder einer sonstigen juristischen Person besteht, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen Rechten zusammensetzt, darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses unbewegliche Vermögen befindet. Bei Anwendung dieser Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen dieser Gesellschaft oder dieser sonstigen juristischen Person außer Betracht, das der industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung dient.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043740

Alte Dokumentnummer

N3196117749L