Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine solche Betriebstätte zu haben.
(2)Absatz 2,Unterhält das Unternehmen Betriebstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebstätte erzielt werden.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Absatzes 2 wird ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebstätten angerechnet. Zu diesem Zweck werden bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebstätte alle billigerweise der Betriebstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluß von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen. Die obersten Verwaltungsbehörden werden, soweit nötig, von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit besondere Vereinbarungen treffen.
(4)Absatz 4,Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe, gegebenenfalls einschließlich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.
(5)Absatz 5,Wenn ein Unternehmen in einem der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens im anderen Staate diesem Unternehmen in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf das andere Unternehmen übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens nach Artikel 25, den der Steuer unterliegenden Gewinnen des ersten Unternehmens zugerechnet werden.
(6)Absatz 6,Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmen, die in beiden Staaten Betriebstätten unterhalten, können im Verhältnis der der Betriebstätte zugehörigen Rohprämieneinnahmen zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.
(7)Absatz 7,Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an "societes de fait" oder an "associations en participation" des französischen Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen Rechts sowie die Einkünfte, die aus diesen Beteiligungen oder Rechten stammen, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen eine Betriebstätte unterhält. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels entsprechend anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12043741
Alte Dokumentnummer
N3196117750L