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Art. 7

Fassungen
14.09.1961 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 714.09.196131.08.1994 BGBl. Nr. 246/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.09.1961BGBl. Nr. 246/1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.
  3. Absatz 3,Dagegen können nicht als Betriebstätten angesehen werden:
    1. Litera a
      zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zweck dienende Baustellen, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als ein Jahr dauert;
    2. Litera b
      das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter (Kommissionär, Makler u. dgl.);
    3. Litera c
      das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für ein Unternehmen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluß von Geschäften im Namen und für Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein (Vermittlungsagent);
    4. Litera d
      die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne von Litera b, oder c ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens unterhält, es sei denn, daß die durch diesen Vertreter empfangenen Bestellungen in der Regel aus einem solchen von ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden;
    5. Litera e
      die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und Versendung durch den Verarbeiter. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Betriebstätte des auftraggebenden Unternehmens begründet, wenn dieses beim Verarbeiten eine ständige Geschäftseinrichtung unterhält;
    6. Litera f
      die Beteiligung an einem gesellschaftlichen Unternehmen durch den Besitz von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).
  4. Absatz 4,Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Rahmen von Artikel 6 wird für Versicherungsgesellschaften eine Betriebstätte in einem der beiden Staaten von dem Zeitpunkt an als begründet erachtet, in dem sie durch Vermittlung eines Vertreters im Gebiete des genannten Staates Prämien empfangen oder auf diesem Gebiete gelegene Risken versichern.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043742

Alte Dokumentnummer

N3196117751L