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Art. 8

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.198931.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, einschließlich des Zubringerdienstes, zusammenhängen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der vorstehenden beiden Absätze finden auch Anwendung, wenn ein Luftfahrtunternehmen eines der beiden Staaten sich an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft beteiligt, deren Geschäftsleitung sich im Gebiet des anderen Staates befindet.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043743

Alte Dokumentnummer

N3196117752L