Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, einschließlich des Zubringerdienstes, zusammenhängen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der vorstehenden beiden Absätze finden auch Anwendung, wenn ein Luftfahrtunternehmen eines der beiden Staaten sich an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft beteiligt, deren Geschäftsleitung sich im Gebiet des anderen Staates befindet.
Dokumentnummer
NOR12043743
Alte Dokumentnummer
N3196117752L