Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, werden im anderen Staat nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2)Absatz 2,Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,
Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.
(3)Absatz 3,Das in ständigen Einrichtungen angelegte der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
(4)Absatz 4,Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.
Dokumentnummer
NOR12043744
Alte Dokumentnummer
N3196117753L