Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.01.1989 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.198931.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1994,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, werden im anderen Staat nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
  2. Absatz 2,Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,

Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt.

  1. Absatz 3,Das in ständigen Einrichtungen angelegte der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen darf in dem Staat besteuert werden, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
  2. Absatz 4,Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

Gesetzesnummer

10003934

Dokumentnummer

NOR12043744

Alte Dokumentnummer

N3196117753L