Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1961Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL 9
1. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Abkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Straßburg, am 28. April 1960, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Dokumentnummer
NOR40042295