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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 26/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch eins
ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    „Eingangsabgaben“ die Zölle sowie alle aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. Litera b
    „EUROP-Wagen“ diejenigen Wagen, die nach den zu diesem Zweck von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt werden;
  3. Litera c
    „Eigentumsverwaltung“ diejenige Eisenbahnverwaltung, der die in Betracht kommenden Wagen gehören oder – soweit es sich um Wagen handelt, die der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören – der die Wagen auf Grund eines Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur Verfügung gestellt worden sind;
  4. Litera d
    „Benutzende Verwaltung“ jede andere an der gemeinschaftlichen Benutzung der EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung, auf deren Netz sich die betreffenden Wagen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044100

Alte Dokumentnummer

N3196124398L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/26/A1/NOR12044100