Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1961Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
ALLGEMEINES
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
„Eingangsabgaben“ die Zölle sowie alle aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
„EUROP-Wagen“ diejenigen Wagen, die nach den zu diesem Zweck von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt werden;
„Eigentumsverwaltung“ diejenige Eisenbahnverwaltung, der die in Betracht kommenden Wagen gehören oder – soweit es sich um Wagen handelt, die der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören – der die Wagen auf Grund eines Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur Verfügung gestellt worden sind;
„Benutzende Verwaltung“ jede andere an der gemeinschaftlichen Benutzung der EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung, auf deren Netz sich die betreffenden Wagen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044100
Alte Dokumentnummer
N3196124398L