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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 26/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die anderen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
  2. Absatz 2,Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
  3. Absatz 3,Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044110

Alte Dokumentnummer

N3196124408L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/26/A11/NOR12044110