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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 26/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
  2. Absatz 2,Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter(s) ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044108

Alte Dokumentnummer

N3196124406L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/26/A9/NOR12044108