Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wennAbweichend von Paragraph 98, Absatz eins, ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen soll.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.In den Fällen des Absatz eins, ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
NOR40211807