Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen wichtiger Gründe hat die Abgabenbehörde zu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Liegen besonders wichtige Gründe vor, hat sie die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu verfügen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) verfügen.Im Falle einer elektronischen Zustellung kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) verfügen.
Schlagworte
Rückscheinbrief
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40211774