Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 236.Paragraph 236,
(1)Absatz eins,Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.Absatz eins, findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.Die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR40072308