Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Absatz 2,In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 264,) hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (Paragraph 278,) bzw. ein Erkenntnis (Paragraph 279,) über die Beschwerde.
(4)Absatz 4,§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.Paragraph 281, gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; Paragraph 281, Absatz 2, allerdings nur, soweit sich aus der in Paragraph 278, Absatz 3, oder in Paragraph 279, Absatz 3, angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
NOR40145098