Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285Paragraph 285
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 285.Paragraph 285,
(1)Absatz eins,Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, notwendig sind.
(2)Absatz 2,Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.Die Frist des Paragraph 284, Absatz 2, wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (Paragraph 85, Absatz 2,) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
NOR40145119