Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 303Paragraph 303
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
2. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303.Paragraph 303,
(1)Absatz eins,Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2)Absatz 2,Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.die Bezeichnung der Umstände (Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR40145134