Rechtstracker.at

§ 52a BAO

Fassungen
20.12.2003 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52a20.12.200330.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
§ 52a01.01.200319.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
§ 52a15.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 106/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 a

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt Paragraph 75, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt Paragraph 71, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047390