Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1. Ehrengerichtsbarkeit.Paragraph eins, Ehrengerichtsbarkeit.
(1)Absatz eins,Die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955, obliegt in erster Instanz dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß, in zweiter Instanz dem Berufungssenat am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.Die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1955,, obliegt in erster Instanz dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß, in zweiter Instanz dem Berufungssenat am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (2)Absatz 2,Der Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß hat seine Tätigkeit in dreigliedrigen Senaten auszuüben. Für den Bereich der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland sind drei Senate am Sitz der Kammer in Wien, im übrigen ist je ein Senat bei jeder Landesstelle einzurichten.
(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Angezeigten (§ 7 Abs. 1).Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Angezeigten (Paragraph 7, Absatz eins,).
(4)Absatz 4,Die am Sitz der Kammer zu errichtenden drei Senate sind für den Bereich der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland abwechselnd nach der Reihenfolge des zeitlichen Einlangens der Disziplinarsachen zuständig.
(5)Absatz 5,Wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit des zuständigen Senates in Zweifel zu ziehen, hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses auf Antrag des Kammeranwaltes (§ 6) oder des Angezeigten (Beschuldigten) die Sache an einen anderen Senat zu verweisen.Wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit des zuständigen Senates in Zweifel zu ziehen, hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses auf Antrag des Kammeranwaltes (Paragraph 6,) oder des Angezeigten (Beschuldigten) die Sache an einen anderen Senat zu verweisen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen über Ordnungsstrafen (§ 26 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) bleiben unberührt.Die Bestimmungen über Ordnungsstrafen (Paragraph 26, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12044204
Alte Dokumentnummer
N3196221413L