Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
07.03.1962 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1607.03.196230.06.1999 BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 63/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 16, Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses.

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
  2. Absatz 2,Je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, die vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen ist, ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Belehrung, daß eine Berufung zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle die Berufung einzubringen ist, ferner daß dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukommt, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Berufungsfrist oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
  5. Absatz 5,Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt die innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig erhoben.
  6. Absatz 6,Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung richtig eingebracht, wenn sie bei dem Senat des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses, der das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Stelle eingebracht wurde.

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044219

Alte Dokumentnummer

N3196221428L