Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 16. Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses.Paragraph 16, Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses.
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
(2)Absatz 2,Je eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, die vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen ist, ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Belehrung, daß eine Berufung zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle die Berufung einzubringen ist, ferner daß dieser Berufung aufschiebende Wirkung zukommt, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Berufungsfrist oder erklärt es zu Unrecht eine Berufung für unzulässig, so wird die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Absatz 5,Ist in dem Erkenntnis eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt die innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig erhoben.
(6)Absatz 6,Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Stelle, bei welcher die Berufung einzubringen ist, so ist die Berufung richtig eingebracht, wenn sie bei dem Senat des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses, der das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Stelle eingebracht wurde.
Dokumentnummer
NOR12044219
Alte Dokumentnummer
N3196221428L