Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 3. Bestellungs- und Ausübungshindernisse.Paragraph 3, Bestellungs- und Ausübungshindernisse.
(1)Absatz eins,Mitglieder des Vorstandes der Kammer, deren Ersatzmänner sowie Landesleiter und deren Stellvertreter dürfen dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß und dem Berufungssenat nicht angehören.
(2)Absatz 2,Die Bestellung zum Mitglied des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses oder des Berufungssenates kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(3)Absatz 3,Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates, gegen die ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet wurde (§ 8), dürfen bis zur Beendigung dieses Verfahrens ihre Funktion nicht ausüben. Das gleiche gilt im Falle eines Widerrufsverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 lit. b Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ab dem Zeitpunkte der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sowie bei Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen einer der im § 5 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung angeführten strafbaren Handlungen.Mitglieder des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates, gegen die ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet wurde (Paragraph 8,), dürfen bis zur Beendigung dieses Verfahrens ihre Funktion nicht ausüben. Das gleiche gilt im Falle eines Widerrufsverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera b, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, ab dem Zeitpunkte der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sowie bei Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen einer der im Paragraph 5, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung angeführten strafbaren Handlungen. (4)Absatz 4,Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates sind darüber hinaus sinngemäß auch die Vorschriften des VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates sind darüber hinaus sinngemäß auch die Vorschriften des römisch sieben. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Hat das Strafverfahren oder das ehrengerichtliche Verfahren (Abs. 3) mit einer rechtskräftigen Verurteilung geendet, so erlischt die Zugehörigkeit zum Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß und zum Berufungssenat.Hat das Strafverfahren oder das ehrengerichtliche Verfahren (Absatz 3,) mit einer rechtskräftigen Verurteilung geendet, so erlischt die Zugehörigkeit zum Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß und zum Berufungssenat.
(6)Absatz 6,Diese Zugehörigkeit erlischt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes (§§ 40 und 42 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).Diese Zugehörigkeit erlischt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes (Paragraphen 40 und 42 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
(7)Absatz 7,Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Bestellung von Mitgliedern des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates bei gröblicher Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zu widerrufen.
Anmerkung
Strafprozeßordnung 1960 jetzt Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.
Dokumentnummer
NOR12044206
Alte Dokumentnummer
N3196221415L