Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 6. Kammeranwalt.Paragraph 6, Kammeranwalt.
Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen rechtskundigen Kammeranwalt und erforderlichenfalls einen rechtskundigen Stellvertreter dieses Kammeranwaltes zu bestellen, der nicht dem Kreise der Kammermitglieder angehören muß. Der Kammeranwalt (Stellvertreter) hat die Anzeigen über Disziplinarvergehen an den zuständigen Senat zu erstatten und im ehrengerichtlichen Verfahren als Partei zu vertreten.
Dokumentnummer
NOR12044209
Alte Dokumentnummer
N3196221418L