Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 7. Verteidigung.Paragraph 7, Verteidigung.
(1)Absatz eins,Der Inhalt der Anzeige ist dem Angezeigten vom Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses mit der Aufforderung zur Stellungnahme mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Angezeigte (Beschuldigte) ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind nur Personen zugelassen, die in der Verteidigerliste (§ 39 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1960) eingetragen oder ordentliche Kammermitglieder sind.Der Angezeigte (Beschuldigte) ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind nur Personen zugelassen, die in der Verteidigerliste (Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozeßordnung 1960) eingetragen oder ordentliche Kammermitglieder sind.
(3)Absatz 3,Der Verteidiger hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Anmerkung
Strafprozeßordnung 1960 jetzt Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.
Dokumentnummer
NOR12044210
Alte Dokumentnummer
N3196221419L