Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 9. Untersuchungskommissäre.Paragraph 9, Untersuchungskommissäre.
(1)Absatz eins,Ist die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses zur Vornahme der Erhebungen einen Untersuchungskommissär zu bestellen.
(2)Absatz 2,Dieser ist einer Liste zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder (§ 2 Abs. 1) aufzustellen ist.Dieser ist einer Liste zu entnehmen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder (Paragraph 2, Absatz eins,) aufzustellen ist.
(3)Absatz 3,Zur Entlastung der Untersuchungskommissäre kann der Vorstand diesen für die Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 11 Abs. 1) eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.Zur Entlastung der Untersuchungskommissäre kann der Vorstand diesen für die Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben (Paragraph 11, Absatz eins,) eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muß.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4 erster und zweiter Satz und § 3 gelten sinngemäß auch für die Untersuchungskommissäre.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Paragraph 3, gelten sinngemäß auch für die Untersuchungskommissäre.
Dokumentnummer
NOR12044212
Alte Dokumentnummer
N3196221421L