Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Verbände der Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten Kredite gemäß § 7 Abs. 1 bekanntzugeben.Die Verbände der Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum 28. Feber jedes Jahres für ihren Bereich den Gesamtbetrag der aushaftenden bundesverbürgten Kredite gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten und die gemäß § 7 Abs. 1 bundesverbürgten Kredite, zu gewähren.Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen oder seinen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Unterlagen, betreffend die Prämiensparkonten und die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bundesverbürgten Kredite, zu gewähren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044242
Alte Dokumentnummer
N3196225095L