Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 12.Paragraph 12,
Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages oder zur Erlangung einer Sparprämie oder einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß § 7 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft. Wer bei Abschluß eines Prämiensparvertrages oder zur Erlangung einer Sparprämie oder einer Bundesbürgschaft für Kredite gemäß Paragraph 7, Absatz eins, unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000 S bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044243
Alte Dokumentnummer
N3196225096L