Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag seine Absicht zu erklären,
für die Dauer von vier Jahren (Prämiensparzeit) in jedem Kalenderjahr ab Beginn des Prämiensparvertrages mindestens 150 S, höchstens aber 5000 S als Einlage auf sein bei dem Kreditinstitut zu errichtendes Prämiensparkonto einzuzahlen,
während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto keine Beträge abzuheben.
(2)Absatz 2,Das Kreditinstitut hat sich im Prämiensparvertrag zu verpflichten,
die Einzahlungen des Sparers mit dem Zinsfuß von 6 v. H. zu verzinsen,
mit Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb der Prämiensparzeit sowie mit deren Ablauf für die betreffende Restzeit eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel der während dieser Zeit für die Spareinlage angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren und dem betreffenden Prämiensparkonto gutzuschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044230
Alte Dokumentnummer
N3196225083L