Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 552/1980) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1980,)
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu diesem Zweck mit den Kreditinstituten, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt sind, oder mit deren Verbänden Verträge abzuschließen, durch die die Teilnahme der Kreditinstitute am Prämienkontensparen geregelt wird.
(3)Absatz 3,Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages (§ 3 Abs. 1) hat das Kreditinstitut dem Bund die von ihm geleisteten Vergütungen unverzüglich zurückzuerstatten.Im Falle der Auflösung eines Prämiensparvertrages (Paragraph 3, Absatz eins,) hat das Kreditinstitut dem Bund die von ihm geleisteten Vergütungen unverzüglich zurückzuerstatten.
(4)Absatz 4,Bei Ableben eines Prämiensparers gilt der Prämiensparvertrag als mit sofortiger Wirkung abgelaufen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut den angesparten Betrag bis zum Todestag mit 6% zu verzinsen und die anteiligen Sparprämien gutzuschreiben. Ab dem Todestag ist das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen.
(5)Absatz 5,Wird bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zuge der Aufhebung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ein auf einem Prämiensparkonto erliegendes Guthaben vom bisherigen Berechtigten an dessen Ehegatten übertragen, so gilt der Prämiensparvertrag als mit sofortiger Wirkung abgelaufen. In diesem Falle hat das Kreditinstitut den angesparten Betrag bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung des Guthabens mit 6% zu verzinsen und die anteiligen Sparprämien gutzuschreiben. Ab diesem Zeitpunkt ist das Guthaben mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Als Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung gilt bei Übertragung durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich die Rechtskraft der Entscheidung, im Falle eines Vergleiches das Datum des Vergleichsabschlusses.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044235
Alte Dokumentnummer
N3196225088L