Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Bundesbürgschaft für Kredite an Jugendsparer (Jugendbürgschaft).
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Gewährt ein Kreditinstitut nach Ablauf der Prämiensparzeit (§ 2 Abs. 1 lit. a) einem Sparer, der die Voraussetzungen für die Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür die Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der Kredit die Summe der angesparten Verträge samt Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung dient, den Höchstbetrag von 150 000 S, in anderen Fällen den Höchstbetrag von 100 000 S nicht übersteigt (Jugendbürgschaft).Gewährt ein Kreditinstitut nach Ablauf der Prämiensparzeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) einem Sparer, der die Voraussetzungen für die Sparprämie erfüllt und am Ende der Prämiensparzeit das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Kredit, so kann der Bund dafür die Ausfallsbürgschaft übernehmen, wenn der Kredit die Summe der angesparten Verträge samt Zinsen, Zinseszinsen und Sparprämie und, sofern der Kredit nachweislich zur Wohnraumbeschaffung dient, den Höchstbetrag von 150 000 S, in anderen Fällen den Höchstbetrag von 100 000 S nicht übersteigt (Jugendbürgschaft).
(2)Absatz 2,Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites von mehr als 100 000 S für Wohnraumbeschaffung darf zehn Jahre, die Laufzeit der sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite in den im § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verträgen geregelt werden.Die Laufzeit eines bundesverbürgten Kredites von mehr als 100 000 S für Wohnraumbeschaffung darf zehn Jahre, die Laufzeit der sonstigen bundesverbürgten Kredite darf fünf Jahre nicht übersteigen. Im übrigen können die Kreditbedingungen für bundesverbürgte Kredite in den im Paragraph 4, Absatz 2, vorgesehenen Verträgen geregelt werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen Prämiensparverträge mit der Maßgabe, daß die Laufzeit für bundesverbürgte Kredite zur Wohnraumbeschaffung bis zu zehn Jahren vereinbart werden kann, wenn der Kredit mindestens 50 000 S beträgt.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für die nach dem 6. September 1979 abgeschlossenen Prämiensparverträge mit der Maßgabe, daß die Laufzeit für bundesverbürgte Kredite zur Wohnraumbeschaffung bis zu zehn Jahren vereinbart werden kann, wenn der Kredit mindestens 50 000 S beträgt.
(4)Absatz 4,Die Jugendbürgschaft gemäß Abs. 1 ist auf 60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme ohne Nebenkosten beschränkt. Falls es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften bei dem Kreditinstitut erforderlich ist, kann die Jugendbürgschaft in voller Höhe der uneinbringlichen Kreditsumme ohne Nebenkosten übernommen werden.Die Jugendbürgschaft gemäß Absatz eins, ist auf 60 v. H. der uneinbringlichen Kreditsumme ohne Nebenkosten beschränkt. Falls es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften bei dem Kreditinstitut erforderlich ist, kann die Jugendbürgschaft in voller Höhe der uneinbringlichen Kreditsumme ohne Nebenkosten übernommen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044238
Alte Dokumentnummer
N3196225091L