Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
17.12.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß § 7 auch für einen Kredit übernehmen, der einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages gewährt wird, wenn der Sparer wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entsprochen hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt. § 3 Abs. 1 ist in diesem Falle nicht anzuwenden. Der Bund kann eine Jugendbürgschaft gemäß Paragraph 7, auch für einen Kredit übernehmen, der einem verheirateten Sparer, der das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor Ablauf der Prämiensparzeit unter Auflösung des Prämiensparvertrages gewährt wird, wenn der Sparer wenigstens durch drei Sparjahre den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entsprochen hat und wenn er den Kredit gemeinsam mit dem anderen Eheteil als Solidarschuldner aufnimmt. Paragraph 3, Absatz eins, ist in diesem Falle nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044239
Alte Dokumentnummer
N3196225092L