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Art. 2

Fassungen
ab 08.09.1962 — BGBl. Nr. 271/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.09.1962 BGBl. Nr. 271/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1962,

Typ

Vertrag – IBRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.09.1962BGBl. Nr. 271/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwei.

Abschnitt 2.01. Der Bürge übernimmt hiemit bedingungslos und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003947

Dokumentnummer

NOR40042300