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Art. 4

Fassungen
ab 12.07.1962 — BGBl. Nr. 206/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute12.07.1962 BGBl. Nr. 206/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Counterpart-Regelung (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.07.1962BGBl. Nr. 206/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch vier
Produktivitätsförderungs-Sonderkonto

Es wird vereinbart, daß die am Produktivitätsförderungs-Sonderkonto vorhandenen und die durch Rückflüsse an Kapital und Zinsen von Counterpart-Produktivitätskrediten dort auflaufenden Mittel, wie einseitig von der Österreichischen Bundesregierung festgelegt, entweder für weitere Produktivitätszwecke in Übereinstimmung mit den vereinbarten, im Schreiben der Regierung der Vereinigten Staaten vom 24. Juni 1953 enthaltenen Zielen oder zur Vermehrung des Counterpart-Fonds für Zwecke der österreichischen Counterpart-Investitionsjahresprogramme Verwendung finden können.

Es besteht jedoch Übereinstimmung, daß die Österreichische Bundesregierung ein Zuwendungsprogramm für Produktivitätsmaßnahmen in Höhe von ungefähr 85 Millionen ö. S durchführen wird. Die allgemeinen Einzelheiten dieses Programms werden durch die beiden Regierungen unter gebührender Bedachtnahme darauf vereinbart werden, daß es wünschenswert ist, die Produktivität durch Unterstützung der Ausbildung, der Forschung und Produktivitätsstudien zu fördern sowie durch Unterstützung von Maßnahmen in speziellen österreichischen Entwicklungsgebieten oder Industrien, wo solche Maßnahmen zur Hebung des Niveaus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Lösung der durch die wirtschaftliche Integration entstehenden strukturellen Probleme der Produktion und der Beschäftigung dienen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003948

Dokumentnummer

NOR40045695