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Art. 6

Fassungen
ab 12.07.1962 — BGBl. Nr. 206/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute12.07.1962 BGBl. Nr. 206/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ERP-Counterpart-Regelung (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

12.07.1962BGBl. Nr. 206/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch sechs
Besondere Bestimmungen

Des weiteren besteht Einverständnis:

Ziffer eins daß die durch das vorliegende Abkommen erfaßten Counterpart-Mittel nicht für den Schuldendienst verwendet werden; das heißt, keine dieser Mittel dürfen zur Zahlung von Kapital oder Zinsen irgendwelcher Schulden der Republik Österreich oder irgendwelcher, der Republik Österreich gewährter Darlehen verwendet werden, noch dürfen irgendwelche dieser Mittel für einen Zweck verausgabt werden, für den von der Österreichischen Bundesregierung andere Mittel zur Bezahlung derartiger Schulden verwendet worden sind.

Ziffer 2 Die Österreichische Bundesregierung wird veranlassen, daß bei der Verwaltung der durch das vorliegende Abkommen erfaßten Counterpart-Mittel wie bisher entsprechende Überprüfungen der endgültigen Verwendung und auch andere geeignete Kontrollen vorgenommen werden, um zu gewährleisten, daß die mit Counterpart-Mitteln finanzierten Tätigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt und die Ziele diesem gemäß erreicht werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten behält sich ihr Recht der Beobachtung und Gewinnung einer Übersicht vor, wie es in Artikel römisch acht Absatz 3 des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 enthalten ist; dieser Artikel ist als Anhang C beigeschlossen.

Ziffer 3 Die Österreichische Bundesregierung wird veranlassen, daß der amerikanischen Botschaft in Wien Mitteilungen über die Counterpart-Investitions- und Produktivitätsjahresprogramme und Halbjahresberichte über die halb jährlichen und kumulativen Ausgaben für die einzelnen Sektoren einschließlich halbjährlicher Auszüge aus den Counterpart-Konten übermittelt werden. Die Übermittlung dieser Berichte wird innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Halbjahres erfolgen.

Schlagworte

Investitiosprogramm

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003948

Dokumentnummer

NOR40045697