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Art. 1

Fassungen
26.02.1962 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 126.02.196226.03.2008 BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.02.1962BGBl. Nr. 126/1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinn des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Königreich Dänemark oder in beiden Vertragstaaten haben.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
  3. Absatz 3,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  4. Absatz 4,Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit insbesondere:
    1. Ziffer eins
      in der Republik Österreich:
      1. Litera a
        die Einkommensteuer,
      2. Litera b
        die Körperschaftsteuer,
      3. Litera c
        die Vermögensteuer,
      4. Litera d
        der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
      5. Litera e
        die Aufsichtsratsabgabe,
      6. Litera f
        die Gewerbesteuer einschließlich der der Lohnsummensteuer),
      7. Litera g
        die Grundsteuer,
      8. Litera h
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
      9. Litera i
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
      10. Litera j
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind.
    2. Ziffer 2
      im Königreich Dänemark:
      1. Litera a
        die ordentliche und außerordentliche Einkommensteuer des Staates,
      2. Litera b
        die Vermögensteuer des Staates,
      3. Litera c
        die Einkommensteuer der Gemeinden,
      4. Litera d
        die Leistungen für die Volkspension,
      5. Litera e
        die Seemannsteuer,
      6. Litera f
        die besondere Einkommensteuer,
      7. Litera g
        die Abgaben für die Volkskirche,
      8. Litera h
        die Grundsteuern.
  5. Absatz 5,Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.
  6. Absatz 6,Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen etwaige Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
  7. Absatz 7,Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Königreiches Dänemark der Finanzminister.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044174

Alte Dokumentnummer

N3196217781L