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Art. 10a

Fassungen
17.12.1971 bis 26.03.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10a17.12.197126.03.2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10 a

Inkrafttretensdatum

17.12.1971

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10A

  1. Absatz eins,Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, werden in diesem anderen Staat besteuert.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer.
  3. Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
  4. Absatz 4,Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragstaaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044184

Alte Dokumentnummer

N3196217791L