Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsratsvergütungen oder ähnliche Zahlungen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. Soweit einer der Vertragstaaten von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht auf Grund seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044186
Alte Dokumentnummer
N3196217793L