Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
26.02.1962 bis 26.03.2008 — BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1426.02.196226.03.2008 BGBl. Nr. 126/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag - Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

26.02.1962BGBl. Nr. 126/1962

Außerkrafttretensdatum

26.03.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als berufsmäßiger Künstler, wie z. B. als Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, Artist oder Sportler, Einkünfte aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit aus dem anderen Vertragstaat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen der Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 nur dem Staat zu, in dem sie diese Tätigkeit ausübt. Soweit einer der Vertragstaaten von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht auf Grund seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044188

Alte Dokumentnummer

N3196217795L