Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 15
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 nur der Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044189
Alte Dokumentnummer
N3196217796L